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Hausordnung

Durch Betreten des im Folgenden näher bezeichneten Geländes unterwirft sich der Besucher nachstehender

 

HAUS- UND PLATZORDNUNG

 

abrufbar im Internet unter https://at.beachmajorseries.com/

 

des Grundeigentümers, Grundverwalters sowie des Veranstalters.

 

Geltungsbereich (nachfolgend auch als „Gelände“ bezeichnet): öffentliche Flächen sowie Veranstaltungsbereiche auf der Donauinsel zwischen Donaustromkilometer 1932 (Parkplatz Floridsdorfer Brücke) bis KM 1930 (Brigittenauerbrücke)

Geltungsdauer:  12.8.2020, 00:00 Uhr bis 17.8.2020, 02:00 Uhr

 

Die Bezeichnung „der Besucher“ bezieht sich auf Personen beider Geschlechter.

 

ZUTRITTSKONTROLLEN

 

KONTROLLEN DURCH DEN SICHERHEITSDIENST

 

Jede Person, die die Donauinsel im Geltungsbereich dieser Haus-und Platzordnung betreten möchte, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sie sich einer eventuellen Kontrolle durch die Sicherheitsdienste des Veranstalters unterzieht. Dabei ist den Anweisungen der Sicherheitsdienste uneingeschränkt Folge zu leisten, widrigenfalls wird der Zutritt verwehrt.

 

Der eingesetzte Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol-, Drogenkonsums oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Weiters ist der Sicherheitsdienst berechtigt, Personen auf Gegenstände zu untersuchen, die ungebührlich laut Lärm erregen. Der Besucher erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse dahingehend durchsucht werden.

 

Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Selbiges gilt für Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse verweigern. 

Der Sicherheitsdienst ist weiters berechtigt, diejenigen Gegenstände, die nicht im Einklang mit dem obigen Absatz stehen (Drogen, Waffen, ungebührlich Lärm erregende Gegenstände, etc.) abzunehmen.

Im Einzelfall ist der Sicherheitsdienst berechtigt, derartige Kontrollen auch bei Personen vorzunehmen, die sich bereits auf dem Gelände aufhalten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung ist der Veranstalter berechtigt, die Zuwiderhandelnden des Geländes zu verweisen.

Kindern unter 14 Jahren ist das Betreten des Veranstaltungsgeländes nur in Begleitung einer Begleitperson gem. Wr. Jugendschutzgesetzes in der geltenden Fassung gestattet.

Bei einem Verstoß gegen diese Haus- und Platzordnung ist der Sicherheitsdienst zur Identitätsfeststellung bei den beteiligten Personen berechtigt.

 

VERBOTENE GEGENSTÄNDE

Verboten sind, die Mitnahme von Waffen jeder Art und Gegenstände, die als Waffe Verwendung finden könnten sowie Gegenstände und Substanzen, die eine Gefährdung darstellen können, pyrotechnische Gegenstände jeder Art sowie feuergefährliche Flüssigkeiten, alkoholische Getränke, Dosen, Glasflaschen, Drogen und andere Rauschmittel, rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial sowie jegliche der Werbung dienende  (kommerzielle, politische oder religiöse) Gegenstände und Materialien. Zu den verbotenen Gegenständen zählen weiters Transparente, Stöcke, Stangen, Fahrräder, Scooter, Rollerblades.

Getränke dürfen auf die Tribünen nur in Pfandbechern des Veranstalters bzw. geöffneten Behältnissen von maximal 0,5L Fassungsvolumen mitgenommen werden. Schraubverschlüsse werden abgenommen.

Verboten ist weiters die Mitnahme von ungebührlich Lärm erregenden Gegenständen, die ein Gesundheitsrisiko für andere Besucher darstellen. Als ungebührlich Lärm erregend definiert der Veranstalter Gegenstände, die jedenfalls Lärm im Ausmaß von zumindest 80 Decibel (db) erzeugen können.

Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- und Platzordnung dem zuständigen Verantwortlichen des Sicherheitsdienstes.

Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Haus- und Platzordnung mit sich führen wird der Zutritt auf das Gelände verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen am Gelände angetroffen, ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die Gegenstände ersatzlos einzuziehen.

 

Die Mitnahme von Tieren, mit Ausnahme von Blindenführ- und Partnerhunden, ist untersagt. Blindenführ- und Partnerhunde müssen ein Führgeschirr tragen.

Stöcke bzw. sonstige Gehilfen dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden. Behindertenplätze sind nur von berechtigten Personen zu benutzen.

Die Mitnahme von Kinderwägen auf das Veranstaltungsgelände ist gestattet. Das Stadion kann mit Kinderwägen nicht betreten werden und sind auf dem dafür vorgesehenen Abstellplatz zur Verwahrung abzugeben.

 

VERHALTEN IN NOTFÄLLEN

Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Verdächtige Gegenstände oder Personen, Raufhandel, etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen informiert werden.

 

 

 

 

 

VERHALTEN IM FALLE EINES UNWETTERS (STURM; HAGEL; GEWITTER)

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen eines Unwetters alle Besucher eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere kann der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt im Nahbereich von Gewässern und in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten eine Gefährdung darstellen. Diesbezügliche Hinweise (Anweisungen durch Sicherheitsdienst, Durchsagen über Beschallungsanlagen, Anzeigen auf Grossbildleinwänden) durch den Veranstalter sind unbedingt zu beachten.

 

VERHALTEN BEI RÄUMUNG ODER EVAKUIERUNG

 

Im Falle einer notwendigen Räumung bzw. Evakuierung ist unbedingt Ruhe zu bewahren und den Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes, der Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen sowie Durchsagen und Anzeigen auf den Grossbildleinwänden unbedingt Folge zu leisten.

Sollte eine Überfüllung von Teilbereichen des Veranstaltungsgeländes drohen, kann es zu teilweisen Sperren und Zutrittsbeschränkungen kommen. Aufgrund behördlicher Auflagen kann es im Stadion und auf den Tribünen der Side Courts vorübergehend zu Zugangssperren kommen. Bei drohender Überschreitung der Gesamtkapazität des Veranstaltungsgeländes kann es zur Errichtung von Sperren an den Inselzu- und abgängen kommen. 

 

ALKOHOL

GENERELLES ALKOHOLVERBOT FÜR BESUCHER BIS 16 JAHRE; SOWIE VON GEBRRANNTEM ALKOHOL FÜR BESUCHER BIS 18 JAHRE; JEGLICHE MITNAHME VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN FÜR BESUCHER VERBOTEN

 

Gem. § 11 Wr JSCHG 2002 i.d.g.F. ist es Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres generell untersagt, alkoholische Getränke an allgemein zugänglichen Orten und/oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben und/oder zu konsumieren.

Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist es untersagt, alkoholische Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten, an allgemein zugänglichen Orten und/oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben und/oder zu konsumieren.

Der Veranstalter behält sich in diesem Zusammenhang die Kontrolle vor Ort durch Mitarbeiter und Behörden ausdrücklich vor. Etwaiges Zuwiderhandeln wird angezeigt, alkoholische Getränke werden abgenommen.

 

Jegliche Mitnahme von alkoholischen Getränken auf das Veranstaltungsareal ist untersagt. Diesbezügliche Behältnisse werden, ohne Ersatzanspruch, eingezogen. Der Besucher erklärt sich in diesem Zusammenhang mit entsprechenden Kontrollen durch Mitarbeiter des Veranstalters sowie des der Sicherheitsdienste einverstanden.

 

Der übermäßige Konsum von Alkohol auf dem Veranstaltungsareal ist untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, stark alkoholisierte Personen, die für sich selbst und/oder Dritte eine Gefährdung darstellen, des Veranstaltungsareals zu verweisen.

 

RAUCHVERBOT

 

In allen Zelten, sowie auf den Tribünen und Sitzplätzen des Stadions und der Side Courts herrscht Rauchverbot.

 

FAHRVERBOT

 

Am gesamten Gelände herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte Fahrzeuge. 

Ein Befahren des Geländes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters gestattet und hat in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h zu erfolgen.  

 

BELEUCHTUNG

 

Das Gelände wird grundsätzlich nur in den Nachtstunden, beginnend mit Einbruch der Dunkelheit bis 2 Stunden nach Programmende beleuchtet. 

 

RECHTSFOLGEN

 

VERSTÖSSE GEGEN DIE HAUS- UND PLATZORDNUNG BZW SONSTIGE RECHTSVERSTÖSSE

 

Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Haus- und Platzordnung kann mit einem Verweis vom Gelände geahndet werden. Allfälliges (verwaltungs-) oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht. Zu diesem Zweck ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die persönlichen Daten zuwiderhandelnder Personen aufzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in dieser Hausordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nach § 35 Abs 1 Wr VeranstaltungsstättenG, 1999 i.d.g.F. iVm § 32 Abs 3 des Wr VeranstaltungsG, 2008 i.d.g.F. strafbar ist.

Gem. § 35 Abs 4 Wr VeranstaltungsstättenG, 1999 i.d.g.F dürfen sich Personen, die sich dieser genehmigten und angeschlagenen Haus- und Platzordnung nicht unterwerfen, nicht am Gelände aufhalten.

 

ANORDNUNGSBEFUGNIS

 

ANORDNUNGSBEFUGNIS FÜR EXEKUTIVE; FEUERWEHR; SICHERHEITSPERSONAL, ORGANE DER STADT WIEN, GRUNDEIGENTÜMER, GRUNDVERWALTER UND VERANSTALTER GEGENÜBER BESUCHERN

 

Allfälligen Anordnungen der Exekutive, der Feuerwehr, dem Sicherheitspersonal, Organen der Stadt Wien, des Grundeigentümers, Grundverwalters als auch des Veranstalters selbst hat der Besucher umgehend Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person vom Gelände gewiesen werden.

 

Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.

 

 

GENEHMIGUNG

 

GENEHMIGUNG gem. § 35 Abs 2 Wr. VeranstaltungsstättenG, 1999 i.d.g.F.

 

Die gegenständliche Haus- und Platzordnung wurde vom Veranstalter und vom Grundstückseigentümer erlassen und mit Bescheid des Magistrates 36 vom [Datum] [Zahl], genehmigt.

 

BENUTZUNGSBEDINGUNGEN

 

HAFTUNG

 

BETRETEN DES GELÄNDES AUF EIGENE GEFAHR

 

Das Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. Bei Veranstaltungen kann auf Grund der Lautstärke die Gefahr der Schädigung des Gehörs bestehen. Gratis Gehörschutzmittel liegen an den Info-Stellen des Veranstalters auf. Der Veranstalter übernimmt für allfällig auftretende Schäden keine Haftung. 

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Gelände um ein Großteils naturbelassenes Gelände handelt. Daher ist am gesamten Gelände darauf zu achten, dass es Unebenheiten, Böschungen und teilweise Bereiche mit unterschiedlichen Beleuchtungsverhältnissen geben kann. Weiters wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der unmittelbar angrenzenden Wasserflächen insbesondere im Uferbereich höchste Vorsicht geboten ist. Die Benutzung erfolgt in jedem Fall auf eigene Gefahr.

 

Im Falle der Absage einer Veranstaltung, der Verschiebung, Programm- oder Besetzungsänderungen werden keine Spesen (z.B. Anfahrt, Hotel) ersetzt. Unfälle und Schäden sind unverzüglich dem Veranstalter, dem Sicherheitsdienst oder den Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen anzuzeigen.

 

VERWERTUNGSRECHTE

 

Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann.

 

Jede Person, die das Gelände betritt, anerkennt, dass sie Ton- und /oder Bildaufzeichnungen nur zum Privatgebrauch machen darf. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medien Ton- und/oder Bildmaterial ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. Davon ausgenommen sind Vertreter der Presse und elektronischen Medien, die über eine Akkreditierung durch den Veranstalter verfügen.

 

Bei TV-Übertragungen und sonstigen Aufzeichnungen erteilt der Besucher der übertragenden TV-Anstalt seine Zustimmung, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes technischen Verfahren ausgewertet werden dürfen. 

 

Die Landespolizeidirektion Wien teilt mit, dass zur Vorbeugung und Abwehr von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt werden. (Rechtsgrundlage § 54 Abs. 5 SPG).

 

Der Veranstalter weist darauf hin, das am gesamten Veranstaltungsgelände so wie an den Zu- und Abgängen der Insel zur besseren Koordination der Besucherströme eine Videoüberwachungsanlage eingesetzt wird. Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich mit dieser Massnahme einverstanden.

 

WERBETÄTIGKEIT

Die Verteilung und das Bereithalten von Drucksorten, Werbematerial und/oder Wegwerfprodukten ist ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters und der MA45 untersagt. Im Falle des Zuwiderhandelns ist die MA45  berechtigt, Reinigungskosten iHv jedenfalls € 1.800,00, ein Benützungsentgelt iHv jedenfalls € 2.400,00 und die Kosten rechtlicher Intervention sowohl gegen den Verursacher vor Ort als auch gegenüber dem Beworbenen in Rechnung zu stellen. Allenfalls darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.